Art. 322 SchKG      F. Verwertung      1. Im Allgemeinen

Druckversion1Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.

2Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung. Zulässigkeit: Ein Freihandverkauf ist auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zulässig. AB TI 14.2003.3 E. 5.5.b

Freihandverkauf beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an einen Dritten: Verweis: Dazu, inwiefern bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an einen Dritten (Art. 317 Abs. 1, Art. 318 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 319 Abs. 3 SchKG) ein Freihandverkauf vorliegt, vgl. zu Allgemeines

Kein Recht zum höheren Angebot?: Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestimmen der Liquidator im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung. Diese Flexibilität bei der Verwertung ist einer der wesentlichsten Vorteile des Liquidationsvergleichs gegenüber dem Konkurs. AB GE DCSO/125/2010 E. 3.e. AB GE DCSO/127/2010 E. 2.e. Das Recht zum höheren Angebot gemäss Art. 256 SchKG findet deshalb beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung keine Anwendung. AB GE DCSO/125/2010 E. 3.e. AB GE DCSO/127/2010 E. 2.e.

Kommentar 1: Es ist zu unterscheiden: Sofern im Nachlassvertrag selbst die „Abtretung“ von Vermögenswerten an Dritte vorgesehen ist (Art. 317 Abs. 1, Art. 318 Abs.1 Ziff. 3 SchKG), so liegt kein Freihandverkauf vor (vgl. zu Allgemeines), weshalb aus diesem Grund kein Recht zum höheren Angebot erforderlich ist. Die Aussagen in den beiden oben erwähnten Entscheiden (welche denselben Sachverhalt betreffen) scheinen denn auch diese Konstellation zu betreffen; vgl. AB GE DCSO/125/2010 E. 3.as/E. 3b. AB GE DCSO/127/2010 E. 2.b.

Soweit es jedoch nicht um solche „Abtretungen“ von Vermögenswerten an Dritte im Nachlassvertrag selbst, sondern um einen „normalen“ Freihandverkauf von Vermögenswerten geht, betreffend welchen den Gläubigern gemäss Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung das Verfügungsrecht eingeräumt wird (Art. 317 Abs. 1 SchKG), gilt das Rechts zu höheren Angebot auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ebenso. Art. 256 Abs. 3 SchKG findet analog Anwendung.

Unbeachtlichkeit von vertraglichen Vorkaufsrechten: Auch bei der freihändigen Verwertung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung können vertragliche Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden. BGE 126 III 93 E. 2a/b BGer 7B.50/2000 E. 2a/b (beide Entscheide betreffen denselben Fall und verweisen auf BGE 106 III 79 E. 4) Verweis: zur generellen Unbeachtlichkeit von vertraglichen Vorkaufsrechten vgl. zu Allgemeines

Einsprache an den Gläubigerausschuss/Beschwerde an die Aufsichtsbehörden: Art. 320 Abs. 2 SchKG, wonach gegen Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven binnen 10 Tagen Einsprache beim Gläubigerausschuss erhoben werden kann, kommt nur gegen Verfügungen zur Anwendung, welche die Liquidatoren ohne Mitwirkung des Gläubigerausschusses oder gegen dessen Ansicht erlassen haben. Die Einsprache beim Gläubigerausschuss ist dann nicht möglich, wenn die angefochtene Anordnung mit dem Einverständnis oder auf Weisung des Gläubigerausschusses erteilt wurde. Bestimmen die Liquidatoren auf der Grundlage von Art. 322 Abs. 2 SchKG im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung, kann folglich der Gläubigerausschuss nicht mit der Einsprache befasst werden. Eine Beschwerde muss vielmehr direkt bei der Aufsichtsbehörde angehoben werden. Einsprachen beim Gläubigerausschuss können nur gegen spätere, durch die Liquidatorin allein getroffene Anordnungen erhoben werden. AbR 2000/01 Nr. 30 E. 1.a.