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Art. 324 SchKG      3. Faustpfänder

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1Die Pfandgläubiger mit Faustpfandrechten sind nicht verpflichtet, ihr Pfand an die Liquidatoren abzuliefern. Sie sind, soweit keine im Nachlassvertrag enthaltene Stundung entgegensteht, berechtigt, die Faustpfänder in dem ihnen gut scheinenden Zeitpunkt durch Betreibung auf Pfandverwertung zu liquidieren oder, wenn sie dazu durch den Pfandvertrag berechtigt sind, freihändig oder börsenmässig zu verwerten.

2Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwertet wird, so können die Liquidatoren dem Pfandgläubiger eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwerten muss. Sie fordern ihn gleichzeitig auf, ihnen das Pfand nach unbenutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist abzuliefern, und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB) sowie darauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigung das Pfand nicht abliefert.

 

[soweit ersichtlich ergingen zur dieser Bestimmung in Bezug auf den Freihandverkauf seit 2000 keine Entscheide]

Kommentar 1: Der Begriff „freihändig (…) zu verwerten“ gemäss Abs. 1 meint (gerade) nicht einen Freihandverkauf im technischen Sinn des Wortes, sondern das Selbstverwertungsrecht des Faustpfandgläubigers, sofern ihm ein solches vertraglich eingeräumt worden ist (vgl. zu Allgemeines.)